Tarife

Allgemeine Bestimmungen

Tarifordnung 2014

Gültig ab 1. Januar 2014, gemäss Kantonaler Regelung.

Allgemeine Bestimmungen

Spitex-Dienstleistungen werden aufgrund einer Bedarfsabklärung und je nach Leistungsart aufgrund einer ärztlichen Verordnung erbracht.

 

1. Folgende Leistungen werden verrechnet:

Hilfe- und Pflegeleistungen
  • Spitex-Leistungen gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung und hauswirtschaftliche Leistungen. Im Zusammenhang mit diesen Leistungen werden auch die Erstellung und Bearbeitung der Hilfe- und Pflegedokumentation, vorgängige Abklärungen z.B. im Spital sowie das allfällige Erstellen zeitaufwändiger Berichte wie z.B. Überweisungsrapporte bei Eintritt ins Spital oder Krankenheim oder Berichte an Krankenversicherungen und andere Institutionen verrechnet.
  • Spezielle Dienstleistungen im Spitex-Zentrum (z. B. Wäschebesorgung, gewünschte Kontrollanrufe, Absprache mit Arzt/Ärztin oder Institutionen, telefonische Beratung von Angehörigen oder Bezugspersonen).
  • Instruktion von pflegenden Angehörigen durch das Spitex-Personal.
Von der Spitex-Organisation abgegebenes Pflegematerial
  • Das Pflegematerial wird separat verrechnet.
Umtriebsentschädigung
  • Für vereibarte Einsätze, die von den Kundinnen und Kunden nicht spätestens 24 Stunden vorher abgesagt werden, wird eine Umtriebsentschädigung von CHF 30.00 verrechnet.
    Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich.

 

2. Kostenübernahme

Durch Krankenversicherer
Aus der obligatorischen Grundversicherung werden folgende Leistungen rückerstattet
  • Massnahmen der Abklärung und Beratung
  • Massnahmen der Untersuchung und Behandlung
  • Massnahmen der Grundpflege
Voraussetzung für Leistungen der Krankenversicherung
  • ein ärztlicher Spitex-Auftrag
  • eine Abklärung des Bedarfs an Hilfe und Pflege durch eine Spitex-Fachperson
  • Angabe des voraussichtlichen Aufwandes für Hilfe und Pflege (Quantifizierung)

Die Rechnungsstellung für kassenpflichtige Leistungen erfolgt in der Regel direkt an die Krankenversicherung und für nichtkassenpflichtige Leistungen direkt an die Kundinnen und Kunden. Bei einzelnen Krankenversicherungen werden die Rechnungen für kassenpflichtige Leistungen weiterhin an die Kundinnen und Kunden gestellt. In diesen Fällen erstatten die Krankenversicherungen die Kosten im Rahmen des Krankenversicherungsgesetzes nach Vorlage der Rechnungen sowie der Spitex-Verordnung zurück. Die Klärung und die Beantragung allfälliger Ansprüche aus Zusatzversicherungen sind Sache der Kundinnen und Kunden.

 

Durch das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Bezügerinnen und Bezüger von Zusatzleistungen können sich für ihre Ansprüche an das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV wenden. Personen, die neben den Renten der AHV/IV über kein oder nur über wenig Einkommen und Vermögen verfügen, können Zusatzleistungen beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV beantragen.

Kontaktadresse:
Amt für Sozialbeiträge Ergänzungsleistungen und Beihilfe
Grenzacherstrasse 62
4005 Basel

T 061 267 91 00
F 061 267 86 44

Die kleinste Verrechnungseinheit beträgt 10 Minuten, anschliessend werden Leistungen auf 5 Minuten aufgerundet.

Leistungen nach Art. 7 KLV sind kassenpflichtig. Die Spitex-Kundinnen und -Kunden müssen die Jahresfranchise, den gesetzlichen Selbstbehalt von 10% und die Patientenbeteiligung von CHF 8.00 pro Tag übernehmen. Wenn nach einem Spitalaufenthalt durch die Spitalärztin/den Spitalarzt Akut- und Übergangspflege verordnet wird (während maximal 14 Tagen), so sind die Spitex-Kundinnen und -Kunden von der Patientenbeteiligung befreit.

Die Patientenbeteiligung entfällt zudem bei Personen unter 18 Jahren oder wenn die Leistungen statt durch die Krankenversicherung durch eine andere Versicherung übernommen werden (z.B. Invaliden-, Unfall- oder Militärversicherung).

 

Spitex beider Basel Leistungen

Gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV Art. 7, Absatz 2)

  Alle Tarife pro Stunde
und in CHF
Leistungsart Akut- und
Übergangspflege
Langzeit-
pflege
Massnahmen der Abklärung und Beratung
(inkl. Quantifizierung des Hilfe- und Pflegebedarfs gemäss ärztlichem Auftrag)
54.55 79.80
Massnahmen der Untersuchung und Behandlung 53.65 65.40
Massnahmen der Grundpflege 47.50 54.60
Hauswirtschaftliche Spitex-Leistunge
(Hauswirtschaftliche Spitex-Leistungen fallen nicht unter die obligatorische Krankenversicherung)
44.00 44.00
Patientenbeteiligung pro Tag Keine 8.00
     
Nachtwache    
Schlafwachen ohne Aufstehen 200.00 pro Nacht
Schlafwache 300.00 pro Nacht
Aufwändige Hausarbeiten 50.00 pro Nacht
Entlastungsdienst    
Halber Tag bis 5 Stunden 45.00  
Ganzer Tag bis 10 Stunden 40.00